Landesarbeitsgericht

Landesarbeitsgericht
das für Arbeitssachen im zweiten Rechtszug zuständige Gericht der  Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 33–39 ArbGG). Die L. sind Gerichte der Länder; Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde (meist Justiz- oder Sozialministerium).
- Besetzung: Die bei den L. gebildeten Kammern sind mit je einem Berufsrichter ( Richter) als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt.
- Zuständigkeit:  Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts (§§ 64, 78, 87 ArbGG).
- Rechtsmittel: Gegen Urteile der L. ist  Revision (§ 72 ArbGG), gegen verfahrensbeendende Beschlüsse Rechtsbeschwerde (§ 92 ArbGG) zum  Bundesarbeitsgericht (BAG) zulässig, wenn vom L. zugelassen.

Lexikon der Economics. 2013.

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